Allgemeine Geschäftsbedingungen der BOHL ndt GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
Die BOHL ndt GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) wird für ihre Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Sie gelten des Weiteren für sämtliche auf Grundlage des Auftrages erbrachten, geänderten und zusätzlichen Leistungen. Die im Auftrag getroffenen Regelungen gehen diesen Vertragsbedingungen vor, soweit diese den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Allgemeine Geschäfts-, bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn auf sie im Auftrag Bezug genommen wird.
2. ANGEBOTE/VERTRAGSUNTERLAGEN
2.1 Sofern im Angebot des Auftragnehmers keine anderen Bindefristen genannt sind, erlischt dieses einen Monat nach dem Datum seiner Erstellung. Sämtliche Inhalte der Angebote und Verträge sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an Dritte nur nach Zustandekommen eines Vertrages und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung übermittelt werden. Dritte sind hierbei im gleichen Maße zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an seinen Angebotsunterlagen vor.
3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gegebenen Sicherheitsvorschriften und Qualitätsstandards.
3.2 Etwaig notwendige Vorbereitungen, Absicherungen und Reparaturen erfolgen durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Erfüllungsgehilfen einzubinden.
3.4 Aussagen zu den Prüfungsergebnissen sind nur verbindlich, wenn sie im schriftlichen Prüfungsbericht des Auftragnehmers enthalten sind.
3.5 Sofern es sich bei dem Einzelauftrag um einen Dauerauftrag handelt und die Parteien keine festen Laufzeiten und Kündigungsfristen festgelegt haben, kann dieser vom Auftragnehmer zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ordentlich gekündigt werden.
3.6 Etwaige in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben des Auftragnehmers stellen nur allgemeine Beschreibungen dar und enthalten keine Beschaffenheitsangaben der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Jede Beschaffenheitsangabe bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen auf den jeweiligen Einzelauftrag bezogenen schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers.
4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den ungehinderten und abgesicherten Zugang zu den Prüfungsobjekten ermöglichen und für die Dauer der Prüfung aufrechterhalten. Notwendige behördliche, betriebliche, nachbarrechtliche Zugangs- oder Arbeitsgenehmigungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn beschaffen. Die Prüfobjekte sind im prüfbereiten Zustand vorzuhalten. Etwaige Verschmutzungen, Oberflächenverunreinigungen, Beschichtungen, etc. sind bei Bedarf zu beseitigen.
4.2 Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Prüfungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hinweisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der örtliche Bereich, in dem der Auftragnehmer die Prüfung durchführt, den allgemeinen und gegebenenfalls betreiberspezifischen Sicherheitsvorschriften entspricht.
4.3 Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang Medien (z.B. elektrischen Strom, Wasser), Hilfsvorrichtungen (z.B. Gerüste, Leitern, Tritte, Krananlagen, sonstige Hebezeuge) nebst Bedienpersonal zur Verfügung und sorgt am Ausführungsort für eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften für Gerüste (VBG 36a) und für Leitungsgräben (VBG 49).
4.4 Der Auftraggeber stellt für die sichere Aufbewahrung von Werkzeugen/Prüfger.ten geeignete abschließbare Räume und für das Prüfungspersonal des Auftragnehmers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen sowie besondere einsatzortbezogene Schutzkleidung (z.B. Hitzeschutzkleidung beim Einsatz im Bereich der Hochöfen) und Schutzvorrichtungen (z.B. Tragegurte) zur Verfügung.
4.5 Über die erbrachten Arbeitsleistungen und -zeiten des Auftragnehmers werden regelmäßig Arbeitsberichte oder Stundenlisten erstellt, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten vor Ort zu prüfen und zu unterzeichnen sind.
4.6 Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
4.7 Sollen Werkstoffprüfungen in den Werkstätten des Auftragnehmers stattfinden, so sind die Prüfteile dem Auftragnehmer vom Auftraggeber anzuliefern und zu entladen und nach Prüfung und ggfs. nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfrist wieder dort abzuholen (einschließlich Verladung). Im Falle zerstörender Prüfungen oder einer prüfungsimmanenten Zerstörung/Beschädigung des Objekts gilt dies für die Probenstücke. Vereinbarte Versendungen nach erfolgter Prüfung zurück an den Auftraggeber erfolgen auf Kosten und Risiken des Auftraggebers. Der Abschluss einer Transportversicherung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Hat der Auftragnehmer vertraglich den Transport der Prüfobjekte übernommen, hat der Auftraggeber den Prüfgegenstand ordnungsgemäß zu verpacken und zu verladen bzw. zu entladen. Die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist betragsmäßig auf die in § 431 HGB genannten Sätze beschränkt.
4.8 Ist eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers vereinbart oder aus sonstigen Gründen erforderlich, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen ab Endabrechnung der beauftragten Leistung der Abnahme unter Mitteilung der Mängel schriftlich widerspricht.
5. TERMINE UND LEISTUNGSSTÖRUNGEN
5.1 Vereinbarte auf die Leistung des Auftragnehmers bezogene Termine und Fristen gelten nur dann als verbindliche Fixtermine, wenn diese im Auftrag explizit als solche bezeichnet sind.
5.2 Wird die Leistungserbringung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen für einen Zeitraum von durchgehend einer Woche oder insgesamt mehr als drei Wochen unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu kündigen und vom Auftraggeber eine Entschädigung analog § 642 BGB zu verlangen. Diese wird mit 30% der auf den gekündigten Teil der Leistungen anfallenden Nettovergütung vermutet, wobei beiden Parteien der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Anspruches vorbehalten bleibt.
5.3 Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers resultierenden Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber. Diese werden mit € 120,00 netto pro angefangene Mannsstunde der Verzögerung vermutet, wobei beiden Parteien der Nachweis einer geringeren, bzw. höheren Aufwandshöhe vorbehalten bleibt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Ergebnisse der Prüfungsleistungen, Dokumentationen sowie sonstige Datenträger und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen, Prüfergebnisse und sonstigen Lieferungen und Leistungen nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges und nur mit Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterleiten oder mit Rechten Dritter belasten.
7. PREISE, ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Anfang eines jeden Vertragsjahres die vereinbarten Vergütungss.tze um bis zu 5% nach oben nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB anzupassen. Das Anpassungsverlangen ist dem Auftraggeber spätestens ein Monat vor Beginn des von der Preisanpassung betroffenen Vertragsjahres mindestens in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, spätestens zwei Wochen nach Zugang des Preisanpassungsverlangens den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.
7.2 Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Netto-Angaben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart, sind für die Leistungserbringung erforderliche Reise- / Transportaufwendungen (Personal, Prüfeinrichtungen, Prüfmittel) gegen Nachweis gesondert zu vergüten (bei PKW: € 0,65 € / km; als Verpflegungspauschale: € 50,00 pro Manntag). Im Falle von Änderungen der für die Leistungserbringung maßgeblichen technischen/rechtlichen Bestimmungen und/oder anerkannten Regeln der Technik im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung erfolgt eine Anpassung der vereinbarten Vergütung auf Grundlage der Angebotskalkulation unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten. Das Gleiche gilt für den Fall von quantitativen oder qualitativen Änderungen im Betrieb des Auftraggebers.
7.3 Sämtliche Zahlungen sind mit Eingang der Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufforderung fällig. Sie haben spätestens zu dem jeweils vereinbarten Zahlungstermin bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen; wobei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgebend ist. Für den Beginn der Zahlungsfrist ist das jeweilige Datum der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgebend, es sei denn, der Rechnungseingang beim Auftraggeber erfolgte später als drei Arbeitstage nach dem Datum der Ausstellung der Rechnung.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, über die bereits erbrachten Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen.
7.5 Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber sämtliche durch diesen bedingte Gebühren, Aufwendungen und Abgaben und sorgt für etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen, bzw. Meldungen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, insbesondere des Prüfungsberichtes, der Abnahmebescheinigung o.ä. schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die Parteien vereinbaren insoweit eine entsprechende Anwendung des § 377 HGB bezogen auf sämtliche Leistungen des Auftragnehmers.
8.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstandung zu. Im Rahmen dieser Prüfung sind dem Auftragnehmer auf Anfrage etwaige Betriebsberichte, Protokolle etc. zur Verfügung zu stellen und sachdienliche Auskünfte zu erteilen. Erweist sich die Beanstandung als nicht gerechtfertigt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Prüfung der Beanstandung entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Diese werden mit € 120,00 netto pro angefangene Mannstunde zzgl. erforderlicher Reisekosten (bei PKW: 0,65 € /km) und Auslagen (Übernachtung, Verpflegung) pauschaliert, wobei den Parteien der Nachweis eines höheren oder geringeren Aufwandes vorbehalten bleibt.
8.3 Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise durch eine mängelfreie Leistung zu ersetzen (Nacherfüllung). Die Regelungen aus dem Abschnitt 4 dieser Vertragsbedingungen gelten entsprechend. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Auftragnehmer sie verweigern.
8.4 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr nach Beginn der Gewährleistung, es sei denn dem Gewährleistungsfall liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zugrunde.
9. EXPORTBESTIMMUNGEN
Der Auftraggeber ist bei einem grenzüberschreitenden Einsatz des Auftragnehmers und/oder jeder Art Verwendung von Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Dritten verpflichtet, sich über sämtliche einschlägigen Ausfuhr- und Importbeschränkungen zu informieren, diese einzuhalten und erforderlichenfalls auf eigene Kosten und Risiken behördliche Genehmigungen zu erwirken. Dies gilt auch für die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von für die Leistungserbringung erforderlichen Prüfeinrichtungen und Prüfmittel. Zusätzlich hat der Auftraggeber die Einhaltung der US-Amerikanischen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten.
9.1 Ausfuhrgenehmigungspflichtige Leistungen/Güter unterliegen der gültigen Fassung der EG-Dual-Use-VO (EG-Dual-Use-Verordnung), deren Einhaltung vom Auftraggeber sicherzustellen ist.
9.2 Seitens des Auftragnehmers wird keine Gewähr für den Erhalt einer Ausfuhrgenehmigung, die Zulässigkeit des Exports und/oder die Zulässigkeit des Imports für seine Leistungen/Produkte übernommen.
9.3 Die Lieferungen des Auftragnehmers können US-Komponenten und/oder in anderen Ländern erzeugte Bestandteile beinhalten. Dieser Umstand kann die Einhaltung der US-Amerikanischen Export-/Importvorschriften oder solcher anderer Staaten erfordern, deren Einhaltung vom Auftraggeber sicherzustellen ist. Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise durch eine mängelfreie Leistung zu ersetzen (Nacherfüllung). Die Regelungen aus dem Abschnitt 4 dieser Vertragsbedingungen gelten entsprechend. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Auftragnehmer sie verweigern.
9.4 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr nach Beginn der Gewährleistung, es sei denn dem Gewährleistungsfall liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zugrunde.
9.5 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, insbesondere über Zwischenhändler, Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Leistungen/Produkte zu erteilen.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
10.2 Bei (einfach) fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf der (einfach) fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf EUR 5.000.000,00 je Pflichtverletzung begrenzt.
10.3 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer aufkommen muss, unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen.
10.4 Soweit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen.
10.5 Für alle etwaigen Schäden aus und im Zusammenhang mit einem nuklearen Ereignis i.S.d. Art 1 (a) (i) des Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen) ist jede Haftung des Auftragnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
10.6 Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 10.1, 10.3, 10.4 und 10.5 entsprechend. Auftraggeber hat in den Verträgen mit seinen Kunden, zu deren Erfüllung er die Leistungen des Auftragnehmers verwendet, mindestens die gleichen Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren.
11. VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND URHEBERRECHTE
11.1 Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchführung unter Umständen Zugang zu internen Geschäftsgeheimnissen einschließlich Know-how und Verfahrenstechniken des anderen Vertragspartners ("Vertrauliche Informationen"). Diese sind von den Vertragsparteien, ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen vertraulich zu behandeln.
11.2 Die Vertragsparteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte berechtigt. Der Auftragnehmer darf den Firmennamen des Auftraggebers und allgemeine Auftragsdaten (Prüfobjekt, Auftragswert) gegebenenfalls für Werbemaßnahmen und zu Referenzzwecken nutzen.
11.3 Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Eine Vertraulichkeit besteht jedoch nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder beide Vertragsparteien sich über eine Ausnahme verständigen.
11.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Einsicht überlassen wurden, Ablichtungen zu den eigenen Akten zu nehmen.
11.5 Der Auftragnehmer behält sich seine Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen u. ä. ausdrücklich vor. Dem Auftraggeber wird insoweit ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung für vertragsimmanente Zwecke gewährt.
12. SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
12.1 Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen auf die Rechtsordnungen anderer Länder.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag ist Bamberg (BRD).
12.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.